Präambel

Der Fachverband Bürgerbeteiligung ist der berufsständische, auf Praxis ausgerichtete und wissenschaftsbasierte Fachverband der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Interessenvertretung der in diesem Bereich beruflich Tätigen.

Als Sprachrohr der Branche wirbt er für Vertrauen in die Praxis guter Beteiligung und verdeutlicht den Nutzen der Bürgerbeteiligung gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit.

Der Fachverband Bürgerbeteiligung ist eine Institution für Qualitätssicherung in Beteiligungsprozessen, die für eine fachliche Qualifikation der Gestaltenden und einen Know-how-Transfer zwischen den Akteuren geeignete Verfahren entwickelt und implementiert.

§ 1   Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Fachverband Bürgerbeteiligung e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck und Ziel des Vereines

  1. Zweck des Vereins ist die Vertretung der beruflichen und fachlichen Interessen aller haupt- oder nebenberuflich in der Bürgerbeteiligung Tätigen.
  2. Der Verein trägt zu einer zukunftsweisenden Entwicklung der Bürgerbeteiligung bei. Sein Ziel ist, in den politischen Parteien Verfassungsorganen, Verwaltung und in der breiten Öffentlichkeit das Verständnis für Beteiligung aller betroffener Menschen unabhängig von Geschlecht und Herkunftzu mehren. Dazu wird er partizipative Praktiken, Bildungsangebote und interessante Beteiligungsprojekte aus verschiedenen Bereichen verbreiten und würdigen sowie Studien über Bürgerbeteiligung, partizipative Forschung, experimentelle Projekte und Wissensproduktion durch gemeinsames Lernen fördern.
  3. Der Verein widmet sich insbesondere den beruflichen und fachlichen Interessen seiner Mitglieder. Er beteiligt sich an der Weiterentwicklung der Aus- und Fortbildung, an der Forschung und am Fachschrifttum. Er fördert die Information, den Gedankenaustausch und die Weiterbildung seiner Mitglieder.
  4. Der Verein ist unabhängig und parteipolitisch ungebunden. Er engagiert sich für demokratische Grundwerte und grenzt sich klar von demokratiezersetzenden Personen und Organisationen ab. Er vertritt keine wirtschaftlichen Interessen.

§ 3   Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und außerordentliche (korporative) Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die beruflich, wissenschaftlich oder in der Ausbildung zu einem erheblichen Teil im Bereich der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung tätig sind und sich zu den Zielen des Vereins betätigen. Die Mitgliedschaft besteht auch nach dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem aktiven Berufsleben, bei Berufsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Unterbrechungen der Berufstätigkeit sowie dem Eintritt in das Renten- oder Pensionsalter fort, wenn das Mitglied nicht kündigt.
  3. Korporative Mitglieder können Unternehmen, Organisationen und Institutionen unabhängig von ihrer Rechtsform werden, die im Bereich der Bürgerbeteiligung tätig sind und die Ziele des Vereins unterstützen.
  4. Korporative Mitglieder haben jeweils eine Stimme, die durch eine natürliche Person ausgeübt wird, die dem Verein schriftlich benannt wird. Diese Person verfügt über die gleichen Rechte und Pflichten, wie natürliche Mitglieder, sie übt das aktive Wahlrecht aus, verfügt jedoch nicht über das passive Wahlrecht, kann also in Vertretung eines korporativen Mitglieds in kein Amt des Vereins gewählt werden. Diese Person kann nur als persönliches Mitglied gewählt werden
  5. Ein persönliches Mitglied des Vereins kann maximal als Vertreter/in eines korporativen Mitglieds benannt werden und somit maximal über zwei Stimmen verfügen.
  6. Anträge auf Mitgliedschaft werden in Textform (z. B. über ein Online-Formular, per E- Mail oder per Brief) abgegeben. Jedes Mitglied hat mit seinem Aufnahmeantrag eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen. Elektronische Mitteilungen und Einladungen gelten im Augenblick des ordnungsgemäßen Versands an die hinterlegte E-Mail-Adresse als zugestellt.
  7. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung fachbezogene Aufnahmekriterien und Aufnahmegespräche festlegen, die der Qualitätssicherung dienen. 
  8. Jedes Mitglied hat einen Wohnsitzwechsel und einen Wechsel der E-Mail-Adresse anzuzeigen. Die Anzeige ist per E-Mail möglich. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine dem Verein zu Verfügung gestellten Kontaktdaten stets aktuell zu halten. Der Verein ist nicht verpflichtet, veralteten Kontaktdaten oder nicht funktionierenden E-Mail-Adressen nachzugehen. Wiederholte Nichterreichbarkeit eines Mitgliedes kann die Streichung dieses Mitglieds von der Mitgliederliste zur Folge haben.    
  9. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach Prüfung der satzungsgemäßen Voraussetzungen und ggf. nach Einführung fachbezogener Aufnahmekriterien der fachlichen Qualifikation des beantragenden Mitglieds mit einfacher Mehrheit.
  10. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung.
  11. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod eines natürlichen Mitglieds bzw. der Auflösung eines korporativen Mitglieds.
    2. durch freiwilligen Austritt.
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste. 
    4. durch Ausschluss aus dem Verein.
  12. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. 
  13. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Streichung eines Mitgliedes kann vom Vorstand auch beschlossen werden, wenn ein Mitglied aufgrund veralteter oder nicht funktionierender Adressdaten nicht mehr erreichbar ist. In diesem Falle entfällt die schriftliche Mitteilung wegen Unzustellbarkeit.
  14. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder sonstiges vereinsschädigendes Verhalten gezeigt hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand in der nächsten regelmäßig vorgesehenen Mitgliederversammlung die Entscheidung über die Berufung einzuholen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es, die Berufungsfrist einzuhalten, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und ihre Stimme abzugeben. Sie haben das Recht, die Angebote und Leistungen des Vereins zu nutzen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu bezahlen und die Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen.

§ 5   Mitgliedsbeitrag

  1. Von jedem Mitglied wird ein Beitrag erhoben.
  2. Die Höhe und Fälligkeiten der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Beitragsermäßigung gewähren. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 6   Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Mitgliederversammlung
    2. Vorstand

§ 7   Mitgliederversammlung

  1. Mindestens alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangen. Diese kann entweder in Präsenz, vollständig digital oder hybrid stattfinden. 
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine Einladung an die letzte dem Vorstand bekannte E-Mail-Adresse ist ausdrücklich zulässig.  Eine Ladung per E-Mail gilt als am selben Tage zugegangen. Ungültige E-Mail-Adressen oder Unzustellbarkeit aufgrund von Spam-Filtern etc. fallen in die Verantwortung des betreffenden Mitglieds. Der Verein ist nicht verpflichtet, Einladungen, die durch ungültige E-Mail-Adresse nicht zugestellt werden können, anderweitig zuzustellen.  
  3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie kann durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Er entscheidet auch über die Form der Durchführung (Präsenz, digital, hybrid).
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche und jedes korporative Mitglied eine Stimme. 
  6. Ausschließlich die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
    2. Festlegung der Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    3. Wahl der Rechnungsprüfer/innen.
    4. Bildung von Fachgruppen und ihre Auflösung,
    5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
    6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
    7. Entscheidung über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
    8. Änderungen der Satzung.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Leitung. 
  8. Die Durchführung von Wahlen kann einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlausschuss übertragen werden. 
  9. Der/Die Protokollführer/in wird von der Versammlungsleitung bestimmt. Zum/Zur Protokollführer/in kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  10. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  11. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Die Versammlungsleitung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Berater/innen zulassen.
  12. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung inklusive einer Änderung des Zwecks des Vereines ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereines eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist zudem mindestens eine Zustimmung von 50% der Vereinsmitglieder notwendig.
  13. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Eine offene Blockwahl mehrerer Kandidaten oder Kandidatinnen ist dann zulässig, wenn zuvor über die Art der Durchführung der Wahl (Einzelwahl oder Blockwahl) abgestimmt worden ist und einstimmig für Blockwahl gestimmt wurde. Hat bei der Wahl zur/m Vorsitzenden im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. In der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit. In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist (Listenwahl), können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten und Kandidatinnen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der zu Wählenden aus der Vorschlagsliste gewählt ist. Bei Listenwahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  14. Über die in der Mitgliederversammlung erfolgten Beschlüsse und über die durchgeführten Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Anwesende Mitglieder, die Person der Versammlungsleitung und der Protokollführung, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben.
  15. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungsanträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

§ 8   Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie mindestens 2 und höchstens 6 gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden. 
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt. 
  3. Für das Innenverhältnis gilt: Die stellvertretenden Vorsitzenden werden jedoch ihr Vertretungsrecht nur für den Fall der Verhinderung des/der Vorsitzenden in Anspruch nehmen.
  4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
  5. Als Vorstandsmitglied kann nur eine natürliche Person gewählt werden, die ordentliches Vereinsmitglied ist.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so gilt Folgendes:
    1. Scheidet der/die Vorsitzende aus, so übernimmt ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r durch Beschluss des Vorstandes dieses Amt bis zur nächsten Wahl im Rahmen der Mitgliederversammlung.
    2. Scheiden andere Mitglieder des Vorstandes aus, so werden deren Aufgaben bis zur nächsten Wahl im Rahmen der Mitgliederversammlung von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern übernommen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann die Frist verkürzt werden. Eine Vorstandssitzung ist immer einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies beantragt.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  9. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  10. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r.
  11. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Der/Die Vorsitzende hat allen Vorstandsmitgliedern ein Doppel dieses Protokolls zuzuleiten.
  12. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg, per E-Mail, Videokonferenz oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  13. Der Vorstand ist berechtigt, zu besonderen Fragestellungen Arbeitsgruppen zu bilden. 
  14. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten, sofern ausreichend finanzielle Mittel verfügbar sind und die Mitgliederversammlung dazu Näheres bestimmt.

§ 9   Haftung

  1. Die Mitglieder des Vorstandes haften nach den Grundsätzen von § 31a BGB.
  2. Sind Mitglieder des Vorstandes einem Dritten zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  3. Der Verein kann zur Absicherung der Vorstandstätigkeiten entsprechende Versicherungen abschließen.

§ 10   Fachgruppen

  1. Der Verein kann Fachgruppen bilden, die Interessen spezifischer Akteursgruppen wahrnehmen sollen.
  2. Die Fachgruppen wählen jeweils ein oder zwei Sprecherinnen bzw. Sprecher und benennen diese dem Vorstand. 
  3. Die Sprecherinnen bzw. Sprecher organisieren die Fachgruppenarbeit und berichten der Mitgliederversammlung.
  4. Die Sprecherinnen bzw. Sprecher der Fachgruppen nehmen mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil. Sie stimmen ihre Aktivitäten mit dem Vorstand ab.
  5. Sprecherinnen bzw. Sprecher der Fachgruppen können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten, sofern ausreichend finanzielle Mittel verfügbar sind und die Mitgliederversammlung dazu Näheres bestimmt.

§ 11   Rechnungsprüfung

  1. Die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins ist von zwei Mitgliedern jährlich zu prüfen. Sie berichten der Mitgliederversammlung.
  2. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 12   Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit der in §12.7 beschriebenen Mehrheit beschlossen. Eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn diese in der Tagesordnung angekündigt wird.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13   Auflösung

  1. Anträge auf Auflösung des Vereins sind nur zulässig, wenn sie schriftlich gestellt werden und von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder unterzeichnet sind.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der in §12.7 beschriebenen Mehrheit.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der/ die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. 
  4. Das Vermögen fällt einem gemeinnützigen Zweck zu, den die letzte Mitgliederversammlung festzulegen hat.

Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 16. Oktober 2023 in Berlin.